E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2020.58 (AG.2021.146))

Zusammenfassung des Urteils SB.2020.58 (AG.2021.146): Appellationsgericht

Das Strafgericht hat die Berufungsklägerin für falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig befunden und eine Strafe von 45 Tageseinheiten verhängt, unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit. Die Berufungsklägerin hatte ihre Schwester fälschlicherweise beschuldigt, um sich selbst strafrechtlicher Verantwortung zu entziehen. Das Gericht entschied sich für eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe, da dies angemessener erschien. Die Geldstrafe wurde aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin und ihrer voraussichtlichen Zahlungsunfähigkeit gewählt. Die Strafzumessung berücksichtigte das objektive und subjektive Tatverschulden sowie die verminderte Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin. Letztendlich wurde eine Geldstrafe als angemessene Sanktion gewählt, um die Berufungsklägerin von weiteren Straftaten abzuhalten und die Strafe effektiv durchsetzbar zu machen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2020.58 (AG.2021.146)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2020.58 (AG.2021.146)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2020.58 (AG.2021.146) vom 03.12.2020 (BS)
Datum:03.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:falsche Anschuldigung und versuchte Nötigung; Strafzumessung; stationäre psychiatrische Behandlung
Schlagwörter: Beruf; Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Akten; Gericht; Freiheit; Massnahme; Urteil; Freiheitsstrafe; Behandlung; Gutachten; Delikt; Basel; Verfahren; Berufungsverhandlung; Täter; Delikte; Recht; Gericht; Person; Nötigung; Verfahrens; Diebstahl; Schuld; Passant; Taten
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 199 StGB ;Art. 200 StPO ;Art. 218 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 303 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 344 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 422 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 86 StGB ;Art. 89 StGB ;
Referenz BGE:101 IV 402; 127 I 54; 128 IV 73; 134 IV 140; 134 IV 315; 134 IV 60; 134 IV 97; 135 IV 146; 136 IV 156; 136 IV 170; 136 IV 55; 137 II 233; 137 II 297; 137 IV 326; 138 IV 120; 141 IV 203; 141 IV 369; 141 IV 437; 142 IV 105; 142 IV 265; 143 IV 63; 144 IV 176; 144 IV 313;
Kommentar:
Schneider, Basler 4. Auflage , Art.42, Art. 42 StGB, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2020.58 (AG.2021.146)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2020.58


URTEIL


vom 3. Dezember 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungsklägerin

c/o JVA Hindelbank, Beschuldigte

Von Erlachweg2, Postfach 45, 3324Hindelbank

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. Januar 2020 (SG.2019.211)


betreffend falsche Anschuldigung und versuchte Nötigung;

Strafzumessung; stationäre psychiatrische Behandlung



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen unzulässigen Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift betreffend die Strassenprostitution sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen. Die mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Ressort Strafvollzug, vom 16.August 2019 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 2.September 2019 gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1.Februar 2016, der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28.März und 23.April 2018 sowie der Staatsanwaltschaft Baselland vom 8.Mai und 26.Juli 2018 (Reststrafe von 221 Tagen) wurde widerrufen. Nach Bildung einer Gesamtstrafe wurde die Berufungsklägerin zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12./14.Oktober 2019 [1 Tag] sowie der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18.Oktober 2019), sowie zu einer Busse von CHF900.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Weiter wurde die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24.September 2018 in Anwendung von Art.63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung aufgehoben, der Vollzug der ausgesprochenen sowie der durch Rückversetzung vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs.2 und Art. 59 Abs.1 StGB angeordnet. Überdies beschloss das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und des Küchenmessers, überband der Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.


Gegen dieses Urteil meldete die Berufungsklägerin am 23.Januar 2020 sinngemäss die Berufung an und erklärte dieselbe, amtlich verteidigt durch Advokatin [...], am 13.Juli 2020. Sie beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 21.Januar 2020 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen. Für die übrigen vom Strafgericht angenommenen Delikte sei sie unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten zu verurteilen. Auf eine Aufschiebung der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 StGB sei zu verzichten, eventualiter sei die Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art.60 StGB aufzuschieben. Zudem beantragte sie die Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Beiordnung von Advokatin [...] für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 15.Juli 2020 wurde der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung mit Advokatin [...] bewilligt. Zudem wurden die Verfahrensakten des Verfahrens SG.2018.139 vom Strafgericht beigezogen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20.Juli 2020 wurden von diesen das psychiatrische Aktengutachten von Dr.med.B____ vom 30.Mai 2018, der Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK Basel) vom 19.Januar 2016, der Austrittsbericht der UPK Basel vom 26.Juli 2017 sowie die Befragung des Sachverständigen Dr.med.B____ aus dem Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vor dem Strafgericht im Verfahren SG.2018.139 vom 24.September 2018 zu den Akten genommen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien informiert, dass Dr.med.B____ als Sachverständiger an die Berufungsverhandlung vorgeladen werde und ihm die Verfahrensakten inklusive den beigezogenen Aktenstücken des Verfahrens SG.2018.139 zugestellt würden. Die Berufungsklägerin verzichtete am 29.September 2020 auf eine weitergehende schriftliche Berufungsbegründung. Von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 29.September 2020 in der Folge abgesehen. Mit Verfügung vom 4.September 2020 bzw. mit Vorladung vom 7.Oktober 2020 wurden die Berufungsklägerin und ihre Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie der Sachverständige Dr.med.B____ zur Berufungsverhandlung vom 3.Dezember 2020 vorgeladen. Ausserdem wurde der Beiständin der Berufungsklägerin, C____, auf deren Wunsch der Verhandlungstermin mitgeteilt. Im Instruktionsverfahren fanden unter anderem noch der Austrittsbericht der UPK Basel vom 7.September 2020, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 6.Januar 2020 betreffend die Berufungsklägerin und der dazugehörige Antrag auf Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons [...] vom 27.Februar 2020, der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 9.Oktober 2020 sowie ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister der Berufungsklägerin vom 30.Oktober 2020 Eingang in die Akten.


Am späten Nachmittag vom 2.Dezember 2020 meldete sich der Sachverständige Dr.med.B____ telefonisch bei der Verfahrensleiterin und teilte mit, dass er an COVID-19-Symptomen leide und sich am Verhandlungstag einem Corona-Test unterziehen und daher seine Teilnahme an der Verhandlung absagen müsse. Er reichte noch gleichentags einen schriftlichen Bericht über die Berufungsklägerin ein, von welchem den Verfahrensbeteiligten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3.Dezember 2020 eine Kopie ausgehändigt und dessen Inhalt von der Verfahrensleiterin verlesen wurde. Weiter wurden an der Berufungsverhandlung die Berufungsklägerin sowie [...] als Zeugin befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin der Berufungsklägerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die Verteidigerin stellte den Antrag, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 21.Januar 2020 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen. Die Berufungsklägerin sei für die übrigen vom Strafgericht angenommenen Delikte unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten zu verurteilen. Auf eine Aufschiebung der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung sei zu verzichten. Ausserdem sei ihr für die ausgestandene Überhaft eine Entschädigung von CHF 200.- pro Hafttag auszurichten. Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen, in Bestätigung des angefochtenen Strafgerichtsurteils sei die Berufungsklägerin unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen, wobei deren Vollzug aufzuschieben und eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen sei. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung (Art. 382 Abs.1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht Berufung ist daher einzutreten.


1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


1.2.2 Vorliegend sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Strassenprostitution sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ebenso unangefochten blieben der Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und des Küchenmessers in Anwendung von Art. 69 StGB. Auch diese sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.


Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung, sowie der Sanktionspunkt in Bezug auf das Strafmass und auf die Anordnung einer Massnahme nach Art.59 Abs. 1 StGB.


2.

2.1 In Bezug auf den Schuldspruch der falschen Anschuldigung führte das Strafgericht im angefochtenen Urteil aus, es sei erstellt, dass die Berufungsklägerin in der [...] Filiale an der [...]strasse [...] ein Sandwich gestohlen habe, es in der Folge in der [...] zu einem Gerangel mit der Ladendetektivin gekommen sei, und sich die Berufungsklägerin bei der anschliessenden Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei als ihre Schwester D____ ausgegeben habe. Dadurch habe sie zumindest in Kauf genommen, dass gegen ihre Schwester eine Strafverfolgung nicht nur wegen Diebstahls, sondern auch wegen Drohung und Tätlichkeiten bzw. einfacher Körperverletzung herbeigeführt werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Berufungsklägerin die Erklärung mit ihrer eigenen Unterschrift versehen habe. Es sei ihr letztlich gleichgültig gewesen, ob die Unregelmässigkeit bemerkt werde; jedenfalls habe sie die Angaben nicht von sich aus berichtigt (vgl.angefochtenes Urteil E.II.2 S.7 f.).


Die Berufungsklägerin bringt dagegen zusammengefasst vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gefasst, ihre Schwester fälschlicherweise zu beschuldigen. Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 19.September 2019 sei sie vermutlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln anderer Substanzen gestanden. Zudem sei das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer Abhängigkeit und ihrer gesundheitlichen Situation vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Sie sei in ihrem Zustand demnach gar nicht in der Lage gewesen, einen Vorsatz betreffend falsche Anschuldigung zu fassen. So gehe auch aus den psychiatrischen Gutachten und Berichten hervor, dass die Berufungsklägerin immer wieder als nicht zielgerichtet handelnd und impulsiv beschrieben werde und selbst das Gericht habe betreffend Brandstiftung anerkannt, dass sie sich in dem Moment nicht überlegt habe, was für Folgen ihr Handeln haben könne. Zudem habe sich die Berufungsklägerin aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit der Ladendetektivin in einem Ausnahmezustand befunden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie der Polizei einfach den erstbesten Namen nannte, der ihr in den Sinn gekommen sei, um nicht ihren eigenen nennen zu müssen. Es sei ihr demnach nur darum gegangen, sich selber zu begünstigen. Einen Vorsatz, ihre Schwester zu belasten, könne ihr daher nicht nachgewiesen werden und es könne auch nicht angenommen werden, dass es ihr egal gewesen wäre, wenn ihre Schwester belangt worden wäre. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie das Formular der Kantonspolizei Basel-Stadt mit ihrem eigenen Namen unterschrieben habe. Beim Tatbestand der falschen Anschuldigung müsse bei der Annahme von Eventualvorsatz darüber hinaus Vorsicht geboten werden, da es der Täter für die Erfüllung des Tatbestands immer auf den Eintritt des Erfolgs anlegen müsse. Es liege damit allerhöchstens ein untauglicher Versuch vor (Berufungserklärung Ziff.2, Strafakten S.571; Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S.1, Strafakten S.715; Protokoll Berufungsverhandlung S.14, Strafakten S.737).


2.2 Den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine nichtschuldige Person wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht angeschuldigte Personen in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2 m.H., 6B_600/2010 E. 2.1 m.H.; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N 2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N5). Der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Die Täterschaft muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit direkter Vorsatz. Zudem muss die Täterschaft die Absicht haben, gegen die geschädigte Person eine Strafverfolgung herbeizuführen. In einer solchen Absicht handelt sie, wenn sie, gleichgültig aus welchem Beweggrund, mit der Herbeiführung einer Strafverfolgung rechnet und sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170 E.2.1 S. 175 ff. mit Hinweisen; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.303 StGB N 27 ff.; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4.Auflage, Bern 2020, Art. 303 N 7; AGE BES.2018.36 vom 17.April 2018 E.3.2.1, BES.2019.208 vom 26. Februar 2020 E.3.2).


2.3

2.3.1 Der äussere Geschehensablauf ist aufgrund der unangefochten gebliebenen Schuldsprüche des geringfügigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E____ und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F____ sowie den Ausführungen der Berufungsklägerin unbestritten. Es ist somit erstellt, dass die Berufungsklägerin - nachdem sie in der [...] Filiale ein Sandwich gestohlen hatte, sie von der Ladendetektivin gestellt worden und es zu einem Gerangel gekommen war, in dessen Zuge die Berufungsklägerin die Ladendetektivin verletzte - gegenüber der Polizei angab, dass sie die Schwester, D____, sei. Dies wird auch aus dem Formular der Kantonspolizei ersichtlich (vgl.Erklärung, Strafakten S.211).


Indem die Berufungsklägerin gegenüber der Polizei die Personalien ihrer Schwester angab, bezichtigte sie diese zweifelsohne, die der Berufungsklägerin vorgeworfenen Delikte der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls begangen zu haben. Bei der einfachen Körperverletzung und dem Hausfriedensbruch handelt es sich zudem um Vergehen nach Art.10 Abs. 3 StGB, womit der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB ohne weiteres gegeben ist. Da es sich bei diesem Straftatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist dieses bereits mit der falschen Beschuldigung vollendet. Einer eigentlichen Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Schwester bedarf es nicht (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 29).


2.3.2 Wie dargelegt, bestreitet die Berufungsklägerin in erster Linie, vorsätzlich gehandelt zu haben. In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass von einer Ausnahmesituation, wie sie von der Berufungsklägerin geltend gemacht wird, nicht die Rede sein kann. Auch wenn die körperliche Auseinandersetzung unmittelbar vor der Angabe der Personalien gegenüber der Polizei stattgefunden hat, hat die Berufungsklägerin doch nicht irgendeinen Namen angegeben, sondern denjenigen ihrer Schwester. Zudem fällt auf, dass sie nicht nur den Namen ihrer Schwester und ihrer Eltern anzugeben vermochte, sondern auch das Geburtsdatum ihrer Schwester (vgl.Erklärung, Strafakten S. 211; Polizeirapport S.3, wonach die Berufungsklägerin die vollständigen Personalien gegenüber der Polizei benennen konnte, Strafakten S.207; auch Protokoll Berufungsverhandlung S.13, Strafakten S.736, wo sie angab, dass ihre Schwester zwei Jahre älter sei).


Sodann mag es zwar zutreffen, dass ihr bei der Angabe der Personalien gerade nichts Besseres eingefallen ist, und es ihr nicht darum ging, ein Strafverfahren gegen ihre Schwester einzuleiten. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Berufungsklägerin ihre Schwester durch die Angabe der Personalien gegenüber der Polizei wider besseres Wissen der von ihr begangenen Straftaten beschuldigte. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Berufungsklägerin das fragliche Formular mit ihrer eigenen Unterschrift versehen hat (vgl. Erklärung, Strafakten S.211). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, hat die Berufungsklägerin die falschen Angaben nicht von sich aus berichtigt. Aufgrund der Schreibweise der Unterschrift wird zudem auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich nicht um jene ihrer Schwester handelt, zumal die Polizei aufgrund der korrekten Angabe der Personalien sowie einem Vergleich mit dem ISA-Lichtbild auch keine Zweifel an ihrer Identität haben musste (vgl. Polizeirapport S. 4, Strafakten S. 233). Die Polizei ging denn auch zunächst davon aus, dass es sich bei der beschuldigten Person um die Schwester der Berufungsklägerin handelte (vgl. Polizeirapport S.2, Strafakten S.206). Es war letztlich einzig einer aufmerksamen Polizistin zu verdanken, welche nach der Entlassung der Berufungsklägerin aus der polizeilichen Kontrolle die Ungereimtheit mit der Unterschrift bemerkte und der Sache nachgegangen ist (vgl. Polizeirapport S.3 f., Strafakten S.207 f.), dass gegen die Schwester der Berufungsklägerin kein Strafverfahren eingeleitet worden ist.


Wie die Berufungsklägerin schliesslich an der Berufungsverhandlung einräumte, ging es ihr bei der Angabe der Personalien ihrer Schwester darum, sich einem Strafverfahren zu entziehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.12, Strafakten S.735). Bei dieser Ausgangslage musste sie jedoch damit rechnen und nahm es folglich auch in Kauf, dass die Strafverfolgungsbehörde aufgrund ihrer Angaben ein Strafverfahren gegen ihre Schwester einleitet. Denn weiss ein Täter um seine eigene Täterschaft, nimmt er auch die Eröffnung einer Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen mindestens in Kauf (vgl. BGer 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E.3.2.1). In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Einwand der Berufungsklägerin, dass eine Absicht vorliegen müsse, ein Strafverfahren gegen eine unschuldige Person einzuleiten, als unbehelflich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für eine entsprechende Absicht, dass die beschuldigte Person die Verfahrenseinleitung in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_593/2020 vom 19.Oktober 2020 E.2.3.5; auch E. 2.2 oben).


2.3.3 Damit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt.


2.4 Sofern die Berufungsklägerin schliesslich geltend macht, dass sie aufgrund von Konsum von Betäubungsmitteln anderen Substanzen im Zeitpunkt der Falschangabe vollständig schuldunfähig gewesen sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dieses Vorbringen verträgt sich zunächst nicht mit dem Umstand, dass sie einräumte, die falschen Personalien bewusst angegeben zu haben, um einer Strafverfolgung zu entgehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.12, Strafakten S.735). Kommt hinzu, dass sie diese Behauptung erstmals im Berufungsverfahren vorbringt. Weder in der Einvernahme vom 19.Oktober 2019 (vgl. Strafakten S.268ff.), noch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5 f. und 12, Strafakten S. 454 f. und 461) wurde in den Raum gestellt, dass die Straftat in einem Drogenrausch erfolgt sei. Auch dem Polizeirapport vom 19.September 2019 ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin sich in einem Rauschzustand befunden hätte. Im Gegenteil kann aufgrund der bei ihr durchgeführten Atem-Alkoholprobe ausgeschlossen werden, dass sie unter dem Einfluss von Alkohol stand, und wird ersichtlich, dass sie der Polizei gegenüber glaubhaft die Personalien ihrer Schwester angab und anschliessend ohne weitere Abklärungen wieder aus der Kontrolle entlassen wurde (vgl. Strafakten S.231ff.). Schliesslich steht die Behauptung auch im Widerspruch dazu, dass die Berufungsklägerin die unmittelbar vor der falschen Anschuldigung begangenen Delikte zu Lasten der E____ und der Ladendetektivin unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Wäre sie in einem derartigen Rauschzustand gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Schuldsprüche ebenso anficht.


Das Strafgericht berücksichtigte im Rahmen der Strafzumessung die mittelmässig verminderte Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin (vgl. angefochtenes Urteil E.III.1 S.13). Dabei stützte es sich offensichtlich auf das psychiatrische Gutachten über die Berufungsklägerin von Dr. med. B____ vom 30. Mai 2018 (nachfolgend Gutachten B____), welches zwar von einer mittelmässig ausgeprägten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Berufungsklägerin ausgegangen ist, hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit jedoch keine forensisch relevante Einschränkung festgestellt hat (vgl. Gutachten B____ S.28 f., 33, Strafakten S.581). Das Strafgericht sprach der Berufungsklägerin damit zu Recht die Schuldfähigkeit nicht ab.


2.5 Somit erfolgt - in Übereinstimmung mit dem Strafgericht - ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung nach Art. 301 Ziff. 1 StGB.


3.

3.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs der versuchten Nötigung (AS Ziff.7) erwog das Strafgericht im angefochtenen Urteil, nachdem die Berufungsklägerin den Diebstahl zum Nachteil von G____ begangen habe, habe sie sich durch Einsatz von Körperkraft - indem sie sich zu entreissen versucht habe - der Anhaltung durch zwei Passanten zu entziehen versucht. Dadurch habe sie sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. II.7 S.10 f.).


3.2

3.2.1 Die Berufungsklägerin macht in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. In der Anklageschrift sei nicht ausformuliert worden, gegen wen sich die angebliche Nötigung gerichtet habe bzw. welche Nötigungshandlungen wem gegenüber konkret erfolgt seien. Angeklagt worden sei nur das Delikt zum Nachteil von G____. Die angeblichen Nötigungshandlungen gegenüber den beiden Passanten seien nur pauschal umschrieben und diese seien darüber hinaus auch nicht befragt worden. Nicht einmal deren Namen seien bekannt. Damit verletze der vorinstanzliche Schuldspruch das Anklageprinzip (Berufungserklärung Ziff.2, Strafakten S.572; Plädoyer Berufungsverhandlung S.2, Strafakten S.716).


3.2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt ist entscheidend, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S.142 f., 140 IV 188 E.1.3 S.190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E.2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom 2.Dezember 2015 E.2.2 [nicht publ.in BGE 141 IV 437]). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Erörterungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Insofern ist die Bezeichnung der verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4., 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E.2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437] je mit weiteren Hinweisen). Art.344 StPO sieht denn auch explizit vor, dass das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift. Das Gericht kann freilich nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar, sondern das Gericht müsste gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art.333 Abs.1 StPO unter Wahrung der Parteirechte der weiteren Parteien die Möglichkeit zur Anklageänderung -ergänzung geben (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1).


Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern der Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung dient (BGer 6B_492/2015 vom 2.Dezember 2015 E.2.2 [nicht publ.in BGE 141 IV 437]). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E.2.5; vgl. auch BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E.1.3.4, 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E.1.2).


3.2.3 In der Anklageschrift wird betreffend den Vorfall mit G____ geschildert, dass die Berufungsklägerin diesen am 18.Oktober 2019 auf der Höhe der in Basel gelegenen [...] um 09:13 Uhr erblickt, diesem das Portemonnaie entwendet habe und damit in Richtung Rolltreppe beim Ausgang [...]platz davongerannt sei. Als sie kurz darauf durch einen Passanten und später einen weiteren Passanten gepackt und an der Flucht gehindert worden sei, habe sie versucht sich zwecks Beutesicherung und Flucht durch den wiederholten Einsatz von Körperkraft (mittels Schieben, Drücken und Abwehrbewegungen) loszureissen, wodurch beide Parteien zu Boden gefallen seien (vgl. Strafakten S.394). Die Anklage schildert damit den Sachverhalt, welcher der Berufungsklägerin im angefochtenen Urteil zum Vorwurf gemacht und unter den Tatbestand der versuchten Nötigung subsumiert wurde, hinreichend klar. Ob die beiden Passanten im vorliegenden Strafverfahren zum Vorfall befragt wurden, ist unter dem Aspekt des Akkusationsprinzips nicht von Belang.


Es mag zwar zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft den eben dargestellten Sachverhalt in ihrer Anklageschrift nicht unter den Tatbestand der Nötigung zum Nachteil der beiden Passanten subsumierte. Allerdings setzte sie die Berufungsklägerin und das Gericht bereits zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Kenntnis, dass der körperliche Einsatz der Berufungsklägerin gegenüber den beiden Passanten als versuchte Nötigung zu prüfen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S.2, Strafakten S.451), führte im Plädoyer aus, dass das Gerangel mit den Passanten eine versuchte Nötigungshandlung dargestellt habe und beantragte für diesen Vorfall mit den Passanten einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S.11, Strafakten S.460). Die Verteidigerin der Berufungsklägerin konnte sich zu dieser Würdigung anlässlich ihres erstinstanzlichen Plädoyers denn auch äussern (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S.12, Strafakten S.461).


Somit liegt vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.


3.3

3.3.1 In materieller Hinsicht bringt die Berufungsklägerin vor, sie sei von den ihr fremden Passanten, welche keinerlei Beamtenstellung innehatten, gegen ihren Willen festgehalten worden. Aus dem Sachverhalt gehe klar hervor, dass sich die Berufungsklägerin lediglich selber habe begünstigen und vom Tatort habe flüchten wollen. Eine allfällige Nötigung sei dabei nicht im Vordergrund gestanden (Berufungserklärung Ziff.2, Strafakten S.572).


Die Staatsanwaltschaft ist dagegen der Auffassung, das Strafgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Losreissen der Berufungsklägerin von zwei sie zwecks Verhinderung ihrer Flucht packenden Passanten eine versuchte Nötigung dargestellt habe, da sich die Berufungsklägerin dadurch einer Anhaltung habe entziehen wollen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1 f., Strafakten S.712).


3.3.2 Nötigung begeht nach Art. 181 StGB, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu erdulden. Schutzobjekt von Art.181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese Freiheit ist strafrechtlich geschützt, unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit, welche die betroffene Person nach ihrem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 mit Hinweisen). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss die betroffene Person in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E.5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot (nullum crimen sine lege) gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit einer anderen Person führt somit zu einer Bestrafung nach Art.181 StGB. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen demnach dem ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewaltanwendung in ihrer Intensität beziehungsweise ihrer Wirkung ähnlich sein. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 S. 441 E. 3.2.1 S. 440 f. mit Hinweisen; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S.328).

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Erfolg bedarf es eines Kausalzusammenhangs, der etwa dort fehlt, wo das Opfer den Erfolg ohnehin wollte dieser aus anderen Gründen eingetreten ist (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 50). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (statt vieler: BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S.441, 137 IV 326 E.3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 S. 218).

Vollendet ist die Nötigung, wenn das Opfer vom Täter zum Tun, Unterlassen Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, liegt lediglich ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 65 f. mit Hinweisen).

3.3.3 Sofern sich die Berufungsklägerin zunächst sinngemäss auf den Standpunkt stellt, dass die Passanten, da diese keine Beamtenstellung innehatten, nicht berechtigt gewesen seien, die Berufungsklägerin festzuhalten, und die Berufungsklägerin deshalb gerechtfertigt gewesen sei, sich zu wehren, vermag sie damit nicht durchzudringen.


Nach Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO ist die private Festnahme zulässig, wenn eine Person bei einem Verbrechen Vergehen auf frischer Tat ertappt unmittelbar danach angetroffen wird und polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Bei der Festnahme darf nur als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden und diese muss verhältnismässig sein (Art. 218 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 200 StPO); die festgenommene Person muss zudem so rasch als möglich der Polizei übergeben werden (Art. 218 Abs. 3 StPO; BGE 101 IV 402 E. 1b S.404 f.). Auch unter dem Titel der Selbsthilfe wird ein Festhalten nur für so lange als zulässig anerkannt, wie die Polizei bräuchte, um vor Ort zu sein (BGE 128 IV 73 E. 2d S.75 f.).

Die Berufungsklägerin wollte sich unbestrittenermassen mit dem entwendeten Diebesgut vom Tatort entfernen. Die beiden Passanten waren demnach ohne weiteres dazu befugt, sie festzuhalten und der Polizei bzw. in casu den Mitarbeitern der Sicherheitsfirma zu übergeben.

3.3.4

3.3.4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Berufungsklägerin, nachdem sie G____ das Portemonnaie und das darin befindliche Geld entwendete, in Richtung Rolltreppen zur [...] rannte, von einem Passanten festgehalten und zurück zu G____ begleitet wurde. Dies wird aus der Aufnahme der Überwachungskamera ersichtlich (vgl. USB-Stick mit den Aufnahmen der [...], Videolaufzeit ab 08:07; sowie Standbilder der Aufnahme, Strafakten S.362ff.). Ab Videolaufzeit 09:32 ist zu sehen, wie die Berufungsklägerin versucht, sich von dem sie festhaltenden Passanten loszulösen. Ein weiterer Passant hilft dabei kurzfristig, die Berufungsklägerin festzuhalten, indem er sich dazustellte, ehe sich der erste Passant und die von ihm noch immer festgehaltene Berufungsklägerin einige Meter in Richtung Rolltreppen bewegen (vgl. auch Standbilder der Aufnahme, Strafakten S.364 ff.). Bei Videolaufzeit 10:20 schliesslich, wirft der Passant die Berufungsklägerin mit einem gekonnten Wurf über sein Bein auf den Boden und hält sie fest, bis die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma hinzukommen (vgl. auch Standbilder der Aufnahme, Strafakten S.367). Entgegen der Anklageschrift (vgl. Strafakten S.394) fällt der Passant dabei jedoch nicht zu Boden.

3.3.4.2 In Bezug auf die Nötigungsmittel fallen die Androhung ernstlicher Nachteile sowie eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit der beiden Passanten von vornherein ausser Betracht. Was sodann unter den Begriff Gewalt i.S.v. Art.181 StGB zu subsumieren ist, ist zwar nicht unumstritten. Immerhin ist darunter aber eine unter Gebrauch körperlicher Kraft vollzogene physische Einwirkung auf eine andere Person zu verstehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.181 StGB N 18 f. mit Hinweisen). Die Gewalt muss nicht unwiderstehlich sein; eine gewisse Intensität der Einwirkung auf den Körper ist indessen erforderlich. Die notwendige Intensität beurteilt sich dabei nach relativen Kriterien (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.181 StGB N 23; Donatsch, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 10.Auflage, Zürich 2013, §51 S.427, jeweils mit Hinweisen).


Vorliegend scheitert die Verurteilung der Berufungskläger wegen versuchter Nötigung bereits am Nötigungsmittel. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es namentlich der erste Passant war, der auf den Körper der Berufungsklägerin einwirkte, indem er sie festhielt und am Weitergehen hinderte. Der zweite Passant stellte sich der Berufungsklägerin zwar kurzzeitig ebenfalls in den Weg. Es ist aber nicht erkennbar, dass es zwischen dem zweiten Passanten und der Berufungsklägerin zu einem eigentlichen Gerangel gekommen sein soll. Es erscheint fraglich, ob die Berufungsklägerin durch die Versuche, sich von dem sie festhaltenden Passanten zu lösen, im Sinne des oben Erwähnten physisch überhaupt auf diesen einwirkte. Jedenfalls unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von Fällen, bei denen der Festgehaltene sich mit Schlägen und Tritten gegen eine Anhaltung wehrt, von solchen, bei welchen jemand durch ein Eingreifen, sei es durch Festhalten in Form von einem Haken stellen (vgl. Donatsch, a.a.O., §51 S. 427 f.), von der Verfolgung eines Diebes abgehalten wird. Insbesondere scheitert die Annahme des Nötigungsmittels der Gewalt aber an der notwendigen Intensität. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin sich lediglich loszureissen versuchte und sich keinerlei Tätlichkeiten hat zu Schulden kommen lassen. Die Losreissversuche waren aufgrund der Kräfteverhältnisse denn auch wenig aussichtsreich. Der sie festhaltende Passant war deutlich kräftiger gebaut, weshalb ihre Versuche, sich zu befreien, auch damit endeten, dass sie von diesem zu Boden geworfen und fixiert wurde. Dies reicht nicht, um eine Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB zu bejahen.


3.3.5 Nach dem Gesagten ergeht hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zum Nachteil der beiden Passanten ein Freispruch.

4.

4.1 Gemäss Art.47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.5.4ff. S.59 ff.; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4.Auflage, 2019, Art.47 StGB N10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.


In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl.auch BGE 144 IV 313 E.1.2 S.319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E.3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.Auflage, Basel 2019, N34ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).


Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art.49 Abs.1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe festzulegen. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O., Rz.485f.). In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten bzw. Tatgruppen zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.Auflage, Basel2019, Art.49 StGB N122). In einem fünften Schritt sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um das konkrete Strafmass festzulegen. Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen.


4.2

4.2.1 Das Strafgericht zog für die Bildung der Einsatzstrafe zu Recht den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB heran, der einen abstrakten Strafrahmen von 20Jahren Freiheitsstrafe Geldstrafe vorsieht.


4.2.2

4.2.2.1 In Bezug auf die falsche Anschuldigung ist von einem eher leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Es handelte sich um vergleichsweise geringfügige Delikte, deren die Berufungsklägerin ihre Schwester gegenüber der Polizei bezichtigte, obschon es sich bei der einfachen Körperverletzung immerhin um ein solches gegen die körperliche Integrität handelte. Immerhin hatte die falsche Anschuldigung für ihre Schwester keinerlei Konsequenzen - auch wenn dies auf die Aufmerksamkeit einer Polizeimitarbeiterin und nicht auf das Verhalten der Berufungsklägerin zurückzuführen ist.


Auch das subjektive Verschulden ist noch als leicht zu bezeichnen. Die Berufungsklägerin hat zwar nicht irgendeine ihr fremde Person, sondern ein Familienmitglied gegenüber der Polizei der Begehung von Straftaten bezichtigt und hat zudem nichts zur Aufklärung beigetragen. Ihre Vorgehensweise war demnach relativ dreist und verwerflich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Berufungsklägerin, wie dargelegt, nicht die Absicht hatte, dass ihre Schwester strafrechtlich verfolgt und verurteilt wird. Vielmehr nahm sie lediglich in Kauf, dass durch ihre Falschangabe ein Strafverfahren gegen ihre Schwester eingeleitet werden könnte, um sich selbst der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.


Insgesamt ist von einem Verschulden auszugehen, das zwar nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln ist, insgesamt aber noch leicht wiegt. Da das Verschulden dennoch leicht höher zu werten ist, als dies von der Vorinstanz beurteilt wurde, erscheint eine Strafe von 90 Tageseinheiten angemessen.


4.2.2.2 Das Strafgericht ging von einer verminderten Schuldfähigkeit bei der Berufungsklägerin aus. Aufgrund der neben einer Abhängigkeitsstörung von Opiaten, Kokain und Benzodiazepinen und einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis diagnostizierten psychischen Störung sei die Fähigkeit der Berufungsklägerin, gemäss der Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln, und damit ihre Steuerungsfähigkeit vermindert gewesen (angefochtenes Urteil E. III.1 S. 13). Diese Beurteilung ist zu bestätigen. Sowohl die Diagnosen, als auch deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit sind dem Gutachten B____ zu entnehmen (vgl. S. 22 ff. und 32 betreffend Diagnosen, S. 28 f. und 33 betreffend Steuerungsfähigkeit, Strafakten S.581). Die Diagnosen wurden zuletzt auch beim Austritt der Berufungsklägerin aus der UPK Basel bestätigt (vgl. Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 S.7, Strafakten S.645) und es ist davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit der Berufungsklägerin auch beim vorliegend zu beurteilenden Delikt vermindert gewesen ist. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist die schuldensangemessene Strafe daher um die Hälfte auf 45 Tageseinheiten zu reduzieren.


4.2.3

4.2.3.1 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).


4.2.3.2 Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.122 f., BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E.2.3.4 S.301; 134 IV 97 E. 4.2 S.100; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; zum Ganzen auch AGE SB.2018.132 vom 2.November 2020 E. 4.5.2).


Dementsprechend sieht das Gesetz vor, dass das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).


In Bezug auf die Kriterien der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit für die Sanktionswahl lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung wenig Raum (BGE 134 IV 60 E. 8.4 S.80 f., 134 IV 97 E. 5.2.3 S.104 f.; BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Skeptisch begegnete es auch dem Argument eines fehlenden Zahlungswillens. Eine solche Argumentation lasse die Durchsetzbarkeit auf dem Betreibungsweg und die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe ausser Acht (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). In Ausnahmefällen anerkannte das Bundesgericht allerdings die in der Person des Täters begründete Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen - so beispielsweise bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft - als Anlass für das Verhängen einer Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2 S.107 f.). In einem unter dem neuen Sanktionenrecht ergangenen Entscheid vom Oktober 2020 berücksichtigt es sodann bei der Wahl der Sanktion zugunsten einer Freiheitsstrafe, dass der Beschuldigte «Dritte massiv schädigte und er daher Zivilforderungen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.- schuldet» (BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.4).


In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen: Das Gericht verletze sein Ermessen nicht, wenn es «mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen fünf Geldstrafen, die auch teilweise vollzogen wurden, als Sanktion für die neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte) Freiheitsstrafe als zweckmässig» erachte (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7; vgl. auch BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie unter Anwendung des neuen Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).


4.2.3.3 Der Umstand alleine, dass die Berufungsklägerin mittellos ist, steht nach der vorgehenden Erwägung einer Geldstrafe demnach nicht entgegen. Dem Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 17.August 2020 betreffend Berechnung der verbleibenden Haftstrafe (vgl. Strafakten S. 610) wird allerdings ersichtlich, dass in der Zwischenzeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen angeordnet worden sind. Auch dem Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 16.August 2019 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug geht hervor, dass diverse Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden mussten (vgl. Strafakten S.95ff.). Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsklägerin unter einer schweren Abhängigkeitsstörung leidet (vgl. E.4.2.2.2 oben) und es bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten teilweise um die Beschaffung von Konsumgütern zum Eigenkonsum (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil E. II.8 S. 11 f.) bzw. um die Finanzierung von Betäubungsmitteln (vgl. u.a. AS Ziff.4, Strafakten S.393; Polizeirapport vom 12.Oktober 2019, Strafakten S.298 ff.) ging, ist ihre Zahlungsbereitschaft hinsichtlich einer allfälligen Geldstrafe mit grossen Zweifeln behaftet. Insbesondere ist dem aktuellen Strafregisterauszug der Berufungsklägerin vom 30.Oktober 2020 jedoch zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin bereits mehrfach vorbestraft ist. Nachdem sie mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 22. Januar 2014 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1.April 2015 jeweils zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war, delinquierte die Berufungsklägerin unbeeindruckt weiter. Auch die darauffolgende, mit Urteil vom 11.November 2015 (nebst einer Busse von CHF700.-) unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden war, vermochte nicht, die Berufungsklägerin von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es folgten zwei weitere Verurteilungen am 8.Dezember 2017 und am 24.September 2018. Nachdem die Berufungsklägerin am 2. September 2019 bedingt aus der Haft entlassen worden ist, beging sie bereits am 15. September 2019 den vorliegend zu beurteilenden geringfügigen Diebstahl und den Hausfriedensbruch zum Nachteil der E____. Zwar handelt es sich bei der falschen Anschuldigung nicht um einen einschlägigen Rückfall. Es ist jedoch zu beachten, dass sie mit der falschen Anschuldigung zugestandenermassen versuchte, sich der Bestrafung für einschlägige Delikte zu entziehen. Eine Geldstrafe erweist sich aus diesen Gründen offensichtlich nicht als zweckmässig.


4.2.4 Somit ist für die falsche Anschuldigung eine Einsatzstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen.


4.3

4.3.1 Dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Ladendetektivin liegt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu Grunde (AS Ziff. 2, Strafakten S.392; vgl. angefochtenes Urteil E. II.2 S. 7). Demnach hat die Berufungsklägerin, nachdem sie in der [...]-Filiale am [...] ein Sandwich gestohlen hatte und in der [...] von der Ladendetektivin gestellt worden war, sich mit Gewalt der Anhaltung zu widersetzen versucht, und der Ladendetektivin dabei mehrere Faustschläge verabreicht, einen Tritt gegen das Schienbein verpasst und in den linken Unterarm gebissen. Die Ladendetektivin trug von diesem Vorfall unter anderem eine HWS-Distorsion, Prellungen im Bereich des Ohrs, Hämatome im Bereich der rechten Wange und des Scheitels sowie Rötungen im Bereich der rechten Wange des Scheitels sowie Rötungen im Bereich des linken Handgelenks davon. Bei einem solchen Verletzungsbild - insbesondere des erlittenen Schleudertraumas - kann objektiv nicht mehr von einem durchwegs leichten Verschulden gesprochen werden. Sodann erkannte bereits das Strafgericht zu Recht, dass auf der subjektiven Seite die massive Gegenwehr zu berücksichtigen ist, welche die Berufungsklägerin leistete. Insgesamt ist daher von einem leicht höheren Verschulden auszugehen, als von jenem, auf welches das Strafgericht schloss. Es ist daher nicht mehr im untersten Bereich anzusiedeln, wiegt jedoch trotz allem knapp noch leicht. Es rechtfertigt sich daher für die einfache Körperverletzung eine hypothetische Strafe von 150 Tageseinheiten.


4.3.2 Auch bei diesem Delikt ist von einer verminderten Steuerungsfähigkeit bei der Berufungsklägerin auszugehen (vgl. dazu E. 4.2.2.2 oben), sodass diese Strafe um die Hälfte auf 75 Tageseinheiten zu reduzieren ist.


4.3.3 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt in Bezug auf die einfache Körperverletzung zudem erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2020, Straftaten S.689 ff.). Auch bei diesem Delikt erweist sich die Geldstrafe demnach als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.


4.3.4 Für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Ladendetektivin ist damit eine hypothetische Freiheitsstrafe von 75 Tage einzusetzen.


4.4

4.4.1 Dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von G____ liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass die Berufungsklägerin G____ am 18. Oktober 2019 auf der [...] das Portemonnaie wegegenommen und daraus CHF 30.- entnommen hat. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erwies sich daher als erstellt, mit der Abweichung, dass die Berufungsklägerin bei der Wegnahme keine Gewalt gegenüber G____ anwendete (vgl.angefochtenes Urteil E. II.7 S. 10; vgl. auch AS Ziff. 7, Strafakten S.394). In Bezug auf das objektive Verschulden fällt zunächst der geringe Deliktsertrag auf. Allerdings erwog das Strafgericht zutreffend, dass sie nicht nur die körperliche Unterlegenheit des im Rollstuhl sitzenden G____ ausnutzte, sondern - in subjektiver Hinsicht - auch dessen Hilfsbereitschaft scham- und rücksichtslos ausgenutzt hat. Insgesamt ist daher von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Für diesen Diebstahl rechtfertigt sich daher eine hypothetische Strafe von 120 Tageseinheiten.


4.4.2 Auch bei diesem Diebstahl kann hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit nichts Anderes gelten, als bei den anderen Delikten. Es kann demnach auf E. 4.2.2.2 oben verwiesen werden. Die Strafe ist damit um die Hälfte auf 60 Tageseinheiten zu reduzieren.


4.4.3 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt auch in Bezug auf den Diebstahl erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2020, Straftaten S. 689 ff.). Somit erweist sich die Geldstrafe als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.


4.4.4 Die hypothetische Freiheitsstrafe für diesen Diebstahl kommt damit auf 60Tage zu fallen.


4.5

4.5.1 Dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von H____ liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass die Berufungsklägerin am 12. Oktober 2019, nachdem sie ihm Liebesdienste ausserhalb der Toleranzzone angeboten hat und, weil dieser sie für ihre Dienste nicht habe bezahlen wollen, in seine Hosentasche gegriffen, das Portemonnaie gestohlen und daraus CHF 50.- entnommen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7 S. 9; vgl. auch AS Ziff.4, Strafakten S.393). Das Strafgericht führte zutreffend aus, dass sowohl das objektive als auch das subjektive Verschulden der Berufungsklägerin bei diesem Diebstahl gering ausfallen. Der Deliktsertrag ist mit CHF 50.- klein und die Berufungsklägerin wollte sich durch den Diebstahl für ihre Dienstleistung schadlos halten. Es rechtfertigt sich daher dieses Delikt mit einer hypothetischen Strafe von 60 Tageseinheiten festzusetzen.


4.5.2 Auch bei diesem Diebstahl kann hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit nichts Anderes gelten, als bei den anderen Delikten. Es kann auf E. 4.2.2.2 oben verwiesen werden. Die Strafe ist damit um die Hälfte auf 30 Tageseinheiten zu reduzieren.


4.5.3 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt in Bezug auf den Diebstahl zudem erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2020, Straftaten S. 689 ff.). Auch bei diesem Delikt erweist sich die Geldstrafe als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.


4.5.4 Die hypothetische Freiheitsstrafe für diesen Diebstahl wird nach dem Gesagten auf 30 Tage festgesetzt.


4.6

4.6.1 Die beiden Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs beruhen auf folgenden Sachverhalten: Gegenüber der Berufungsklägerin besteht seit dem 27.September 2017 ein Ladenverbot der E____. Trotz dieses bestehenden Verbots betrat sie am 15.September 2019 die [...] Filiale an der [...]strasse [...], und behändigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Haarbürste, Kosmetika und ein Getränk (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1 S. 7; AS Ziff.1, Strafakten S. 391). Sodann betrat die Berufungsklägerin - abermals unter Missachtung des gegen sie ausgesprochenen Ladenverbots - am 19.September 2019 erneut die Filiale der [...] an der [...]strasse [...], um ein Sandwich zu entwenden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2 S. 7 f.; AS Ziff. 2, Strafakten S.392).


Die beiden Vorfälle unterscheiden sich hinsichtlich dem der Berufungsklägerin vorzuwerfenden Verschulden nicht. Das Strafgericht erwog zutreffend, dass es sich bei der [...] Filiale um ein öffentlich zugängliches Geschäft handelt, was das objektive Verschulden als leicht erblicken lässt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Berufungsklägerin sowohl beim Vorfall am 15.September 2019, als auch jenem am 19.September 2019 bewusst gegen ein ihr gegenüber ausgesprochenes Ladenverbot verstossen hat, was auf eine gewisse Dreistigkeit schliessen lässt. Insgesamt ist das Verschulden der Berufungsklägerin sowohl für den Vorfall am 15.September 2019, als auch für jenen vom 19.September 2019 als eher leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich für diese beiden Delikte jeweils eine hypothetische Strafe von 60Tageseinheiten einzusetzen.


4.6.2 Sowohl beim Hausfriedensbruch vom 15.September 2019 als auch bei jenem vom 19.September 2019 ist die verminderte Steuerungsfähigkeit (vgl. E. 4.2.2.2 oben) zu berücksichtigen. Die Strafen sind damit jeweils um die Hälfte auf 30 Tageseinheiten zu reduzieren.


4.6.3 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt in Bezug auf die beiden Hausfriedensbruchsdelikte zudem erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2020, Straftaten s. 689 ff.). Auch bei diesen beiden Delikten erweist sich die Geldstrafe als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.


4.6.4 Die hypothetische Strafe für den Hausfriedensbruch vom 15.September 2019 und die hypothetische Strafe für den Hausfriedensbruch vom 19.September 2019 sind nach dem Gesagten auf jeweils 30 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.


4.7

4.7.1 Die geringfügigen Diebstähle zum Nachteil der E____ (AS Ziff.1 und AS Ziff. 2, Strafakten S.391 f.) sowie zum Nachteil von I____ (AS Ziff. 5, Strafakten S.393), die mehrfache unzulässige Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift betreffend die Strassenprostitution (AS Ziff. 3 und 4, Strafakten S.393) sowie die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.19a BetmG (AS. Ziff. 6, Strafakten S.394) sind jeweils mit Busse zu bestrafen.


4.7.2 Bei den geringfügigen Diebstählen steht derjenige zum Nachteil von I____ aufgrund des Deliktwerts verschuldensmässig im Vordergrund, betrug die Sprühpistole einen Wert von CHF 220.-, die von der E____ entwendeten Kosmetika dagegen lediglich CHF 15.30 und das Sandwich CHF 5.20. Zudem handelte es sich bei den Waren, welche sie der E____ entwendete um Konsumgüter zum Eigenverbrauch, was sich verschuldensmässig ebenfalls leichter auswirkt. Die Busse hinsichtlich den geringfügigen Diebstahl zum Nachteil von I____ ist demgemäss mit CHF 650.- zu bemessen, wogegen die beiden Diebstähle zum Nachteil der E____ mit jeweils CHF150.- zu veranschlagen sind.


4.7.3 Für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form von wiederholtem Konsum von Heroin und Kokain im Zeitraum vom 1.Oktober 2019 bis zum 17.Oktober 2019 (vgl. AS Ziff. 6, Strafakten S. 394) ist die Busse insgesamt mit CHF600.- zu bemessen.


4.7.4 Schliesslich ist für die beiden Fälle der unzulässigen Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift betreffend die Strassenprostitution eine Busse von CHF500.- einzusetzen.


4.7.5 Auch bei sämtlichen mit Busse zu bestrafenden Delikten ist die verminderte Steuerungsfähigkeit (vgl. E. 4.2.2.2 oben) zu berücksichtigen. Die zusammengerechnete Busse von CHF 2'050.- ist daher um die Hälfte auf CHF 1'025.- zu reduzieren.


4.8

4.8.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art.49 N122a).


4.8.2 Vorliegend weisen sämtliche Delikte nicht nur einen engen zeitlichen Zusammenhang und eine geringe Selbständigkeit auf, sondern stehen sie teilweise in einem engen situativen Konnex. Dies verringert ihren Gesamtschuldbeitrag.


4.8.3 In Bezug auf die Freiheitsstrafen ist die Einsatzstrafe von 45 Tagen in Anwendung des Asperationsprinzips für die Körperverletzung zum Nachteil der Ladendetektivin F____ um weitere 45 Tage, für den Diebstahl zum Nachteil von G____ um 45 Tage, für den Diebstahl zum Nachteil von H____ um 15 Tage und für die beiden Hausfriedensbrüche zum Nachteil der E____ um jeweils 15 Tage zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene Sanktion von 180 Tagen bzw. 6Monaten Freiheitsstrafe.


4.8.4 Auch die kumulierte Busse ist in Anwendung des Aspirationsprinzips zu reduzieren (vgl. Ackermann, a.a.O., N 101 ff.; § 2 Abs. 1 des basel-städtischen Übertretungsstrafgesetzes [SG 253.100]). In dieser Hinsicht rechtfertigt sich eine Reduktion um CHF 225.-, womit die dem Tatverschulden angemessene Busse mit CHF800.- festzusetzen ist.


4.9 Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. III.1, S.14). Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht zunächst, dass die Berufungsklägerin eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebte, sowohl was ihr Elternhaus, aber auch ihren schulischen Werdegang und ihren in frühen Jahren begonnenen Drogenkonsum betrifft. Zu Ungunsten fallen dagegen die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Auch in dieser Hinsicht erwog das Strafgericht zutreffend, dass ihr kriminelles Vorleben auf ein beträchtliches Mass an Unbelehrbarkeit schliessen lässt. So finden sich im Strafregisterauszug seit dem Jahr 2014 praktisch jährlich eine Verurteilung (vgl. Strafakten S.688 ff.). Eine grössere Lücke wird einzig zwischen der Verurteilung vom 11. November 2015 und jener vom 8. Dezember 2017 auszumachen. Allerdings befand die Berufungsklägerin sich aufgrund der Verurteilung vom 11.November 2015 bis am 6.September 2017 in einer stationären Massnahme. Bereits am 10.Oktober 2017 setzte sie ihr deliktisches Verhalten fort. Selbst die bedingte Entlassung am 2.September 2019 aus der mit Urteil vom 24.September 2018 verhängten Freiheitsstrafe und einer Reststrafe von 221 Tagen hielt die Berufungsklägerin nicht davon ab, bereits am 15. September 2019 wieder zu delinquieren. Auch die vom Strafgericht angenommene Tendenz der Berufungsklägerin, die Schuld auf andere Personen zu schieben, ist zu bestätigen. Selbst an der vorliegenden Berufungsverhandlung beteuerte sie in Bezug auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil des Rollstuhlfahrers ihre Unschuld und äusserte die unbegründete Vermutung, dass dieser vielleicht die Absicht verfolgt habe, Schadenersatz bei ihr erhältlich zu machen (vgl.Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Strafakten S. 727). Aufgrund all dieser Umstände rechtfertigt sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 2 Monate und der Busse um CHF 100.-.


4.10 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Busse von CHF 900.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen, wobei an die Freiheitsstrafe die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird.


Dieses Strafmass von 8 Monaten erlaubt mit Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich die Anordnung einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe. Demnach schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Wurde die beschuldigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist gemäss Art.42 Abs.2 StGB der bedingte Aufschub der neuen Strafe allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Für die Berechnung dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.42 StGB N95).


Die Berufungsklägerin wurde mit Urteil vom 24. September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Für einen bedingten Aufschub wären demnach besonders günstige Umstände notwendig. Solche sind vorliegend indessen klarerweise nicht gegeben. Wie dargelegt (vgl. E. 4.9 oben), weist der Strafregisterauszug der Berufungsklägerin eine Vielzahl von teilweise einschlägiger Vorstrafen aus, welche in zeitlicher Hinsicht nahe zusammenliegen. Es wird deutlich, dass sich die Berufungsklägerin durch die einzelnen Verurteilungen nicht im Geringsten beeindrucken liess, sondern relativ kurz auf die einzelnen Verurteilungen folgend, wieder straffällig wurde. Auch die letztmalige, mit der bedingten Entlassung vom 16. August 2019 ausgesprochene Probezeit von einem Jahr hielt sie nicht davon ab, nur wenige Tage nach der Entlassung wieder zu delinquieren (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten S.688ff.). In Anbetracht dieser Umstände sind der Berufungsklägerin nicht nur die besonders günstigen Umstände abzusprechen, sondern ist ihr vielmehr - in Übereinstimmung mit dem Strafgericht - eine ungünstige Legalprognose zu stellen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2 S.15).


Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist somit unbedingt auszusprechen.


4.11

4.11.1 Der Berufungsklägerin wurde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. August 2019 bei einer Reststrafe von 221 Tagen die bedingte Entlassung per. 2. September 2019 gewährt (vgl. Strafakten S.95 ff.), unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bis am 1. September 2020. Die hier zu beurteilenden Taten sind in der laufenden Probezeit erfolgt, weshalb das Strafgericht die Rückversetzung anordnete.


4.11.2 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen, so entscheidet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht über die Rückversetzung (Art.89 Abs.1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss - wie beim Entscheid über die bedingte Entlassung (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) - genügen, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen. Angesichts der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an diese Erwartung keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_715/2015 vom 21.März 2016 E.2.1; 6B_1085/2013 vom 22.Oktober 2014 E.4.2.1, 6B_765/2008 vom 7.April 2009 E.2.3.2, nicht publ. in: BGE 135 IV 146, der unter Hinweis auf den zu Art.46 StGB ergangenen BGE 134 IV 140 E.4.3 eine eigentliche Schlechtprognose verlangt). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (ausführlich BGer 6B_1085/2013 vom 22.Oktober 2014 E.4.2.1). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB ist zudem - wie beim Widerruf des bedingten Strafvollzugs bzw. beim Verzicht darauf nach Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5 S.144 f.) - zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, vom Widerruf der bedingten Entlassung und der Rückversetzung in den Strafvollzug sei abzusehen, weil die neue Strafe vollzogen wird (vgl. zuletzt BGer 6B_806/2017 vom 9.August 2017 E.1.4.2).


Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponenten (vgl. E.4.9 oben) sowie bei der Frage des bedingten Vollzugs (vgl. E. 4.10 oben) erwogen, ist der Berufungsklägerin eine schlechte Legalprognose zu stellen. Es handelt sich bei vorliegender Verurteilung zudem bereits um die vierte unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, wobei diejenige vom 11.November 2015 zugunsten einer stationären Massnahme nach Art.59 StGB aufgeschoben wurde. Dass die Berufungsklägerin in diesem Verfahren zu einer unbedingten Strafe verurteilt wird, verbessert ihre Legalprognose deshalb klarerweise nicht. Dies scheint auch die Berufungsklägerin anzuerkennen, beantragt sie doch, die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S.8, Strafakten S.722). In Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts ist die mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt am 16.August 2019 verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu widerrufen und in Anwendung von Art.89 StGB die Rückversetzung anzuordnen.


4.11.3 Art.89 Abs.6 StGB verpflichtet das Gericht, im Falle einer Rückversetzung aus dem zu vollziehenden Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft (BGE 135 IV 146 E. 2.4 S.148 ff.). Voraussetzung ist, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde. Der Gesetzgeber wollte mit Art.89 Abs.6 StGB dem Täter in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips, im Vergleich zum Kumulationsprinzip, eine gewisse Privilegierung gewähren, wenn zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen. Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art.47 ff.StGB ausgefällt hat. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 142 IV 265 E.2.4.2 S.269 f., 138 IV 113 E. 4 S.118 f., 135 IV 146 E. 2.4 S.148 ff.; vgl. auch BGer 6B_932/2018 vom 24.Januar 2019 E.2.4.1, 6B_806/2017 vom 9.August 2017 E.1.4.2).


Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe sind mit der vorliegenden Verurteilung erfüllt. Die vom Strafgericht in analoger Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate erweist sich bei einer Reststrafe von 221 Tagen als angemessen. Es ist somit, nebst einer Busse von CHF900.-, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen.


5.

5.1 Das Strafgericht hat die durch Urteil des Strafgerichts vom 24.September 2018 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung in Anwendung von Art.63a Abs.2 und 3 StGB aufgehoben, jedoch den Vollzug der ausgesprochenen sowie der durch Rückversetzung vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe in Anwendung von Art.57 Abs.2 StGB aufgeschoben und über die Berufungsklägerin eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art.59 Abs.2 StGB angeordnet.


5.2

5.2.1 Eine Massnahme gemäss Art.56 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert und zudem die spezifischen Voraussetzungen von Art.59-61, 63 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Art.59 Abs.1 StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Gemäss Art.56 Abs.2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Massnahme nach Art.59 StGB: Heer, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2019, Art.59 StGB N6ff.), insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit (Heer, a.a.O., Art.59 StGB N48) sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (hierzu und zum Folgenden Heer, a.a.O., Art.59 StGB N58ff.). Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums steht namentlich die Therapierbarkeit des Täters in Frage; zu erörtern ist in diesem Zusammenhang sodann auch der Aspekt der Therapiewilligkeit. Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit zum einen auch die Notwendigkeit (im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen), zum andern die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen (Heer, a.a.O., Art.56 StGB N35f.).


5.2.2.

5.2.2.1 Gegen die vorinstanzliche Anordnung einer Massnahme nach Art.59 StGB bringt die Berufungsklägerin in formeller Hinsicht zunächst vor, dass vorliegend nur ein Gutachten aus dem Jahr 2015 vorliege, welches bereits zu alt sei, sowie das Gutachten B____, bei welchem es sich um ein reines Aktengutachten handle. Unter diesem Aspekt werde einerseits bestritten, dass ein Aktengutachten eine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage darstelle. Zudem sei fraglich, ob dieses über 2Jahre nach dessen Erstellung noch Geltung beanspruchen könne (vgl. Plädoyer S.3 f., Strafakten S. 717). Lehre und Rechtsprechung würden jedenfalls vorsehen, dass ein älteres Gutachten nur dann Entscheidgrundlage bilden dürfe, wenn mindestens eine Bestätigung vom behandelnden Arzt vorliege, in der er sich zur aktuellen Situation äussere. Vorliegend liege zwar ein Schreiben von Dr.med. B____ vor, allerdings sei es der Berufungsklägerin nicht möglich gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Es sei fraglich, wie es sich mit dieser Stellungnahme aus rechtlicher Sicht nun verhalte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14, Strafakten S. 737). Sowohl die Frage, ob ein Aktengutachten genüge, als auch diejenige, wie es sich mit der schriftlichen Stellungnahme verhalte, könnten vorliegend jedoch offenbleiben, da der Gutachter sowohl im Gutachten von 2018 als auch in der Stellungnahme zum Schluss gekommen sei, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zielführend, zum Scheitern verurteilt und anzunehmen sei, dass er nicht anders ausgesagt hätte, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung befragt worden wäre (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4, Strafakten S. 718; Protokoll Berufungsverhandlung S.14, Strafakten S.737).


Inhaltlich werde nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin psychische Probleme habe (Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 717). Zu berücksichtigen sei aber, dass es sich bei den Anlasstaten in erster Linie um Vermögensdelikte handle. Es könne daher nicht von einer sozialen Gefährlichkeit der Berufungsklägerin ausgegangen werden, die eine Massnahme nach Art.59 StGB rechtfertige (Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 5, Strafakten S.719). Sodann könne eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nur angeordnet werden, wenn deren Durchführung aussichtsreich erscheine. Bereits in der Vergangenheit sei die Berufungsklägerin aus einer Massnahme entlassen worden, weil keine geeignete Institution für die Durchführung der Massnahme habe gefunden werden können, die Berufungsklägerin die Therapie verweigert habe und die Massnahme angesichts der Delikte nicht verhältnismässig gewesen sei (vgl. Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 5, Strafakten S. 719; Berufungserklärung Ziff. 3 S.5, Strafakten S. 573). Vorliegend sei von derselben Situation auszugehen. Komme hinzu, dass im Bericht der UPK vom 7. September 2020 ausgeführt worden sei, dass die begangenen Delikte wohl nicht mit der Grunderkrankung in Zusammenhang stünden. Die Massnahme sei daher nicht geeignet, die Legalprognose der Berufungsklägerin zu verbessern (Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S.6, Strafakten S. 720).


5.2.2.2 Die Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, bei der Berufungsklägerin sei bereits seit Jahren und mehrfach eine hebephrene Schizophrenie und damit eine schwere psychische Störung im Sinne von Art.59 StGB diagnostiziert worden. Ausserdem leide sie auch unter einer Suchterkrankung im Sinne von Art.60 StGB. Beide Störungen stünden in engem Zusammenhang mit den von der Berufungsklägerin begangenen Delikten. Beide Störungen seien gut behandelbar. Eine gleichzeitige angemessene Behandlung sei jedoch nur im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung gewährleistet. Dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 9.August 2019 sei zu entnehmen, dass bei der Berufungsklägerin grundsätzlich eine Behandlungscompliance und somit kooperatives Verhalten im Rahmen von angeordneten Therapien vorhanden sei. Die Berufungsklägerin habe sich denn auch anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht grundsätzlich dazu bereit erklärt, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2 f., Strafakten S. 713). Die Berufungsklägerin zeige keinerlei Einsicht in ihre psychische Erkrankung und sie verfüge über kein tragfähiges Setting. Eine ambulante Behandlung sei denn auch bereits in der Vergangenheit gescheitert, da die Berufungsklägerin diese verweigert habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, Strafakten S. 739).


5.3

5.3.1 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussern. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S.372 f.).


Psychiatrische Gutachten können grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen sind etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht nur schwer erreichbar ist sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E.2f S.58; vgl. auch BGer 6B_915/2019 vom 10.Januar 2020 E.2.2.2, 6B_1163/2018 vom 14.Dezember 2018 E.2.4.2, 6B_694/2017 vom 19.Oktober 2017 E.4.5, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dieser hat zu prüfen, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden können (vgl. BGE 127 I 54 E.2e, 2f S. 57 f.; BGer 6B_257/2018 vom 12.Dezember 2018 E.7.6.2). Hierbei ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen, ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (zum Ganzen BGE146 IV 1 E.3.2.2 S.7 f.).


5.3.2 Das Gutachten B____ wurde im Rahmen des Verfahrens SG.2018.139 über die Berufungsklägerin verfasst und mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20.Juli 2020 zu den vorliegenden Verfahrensakten beigezogen (vgl. Strafakten S. 581). Diesem ist zu entnehmen, dass am 21. März 2018 eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben worden war, die Berufungsklägerin sich in der Folge am 5. April 2018 indessen weigerte, an der gutachterlichen Untersuchung teilzunehmen (vgl.S.3 und 17). Damit ist die vom Bundesgericht geforderte Ausnahmesituation klarerweise gegeben. Sodann führte der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SG.2018.139 vom 24.September 2018 auf die Frage, wie aussagekräftig das Aktengutachten sei, aus, dass ihm für die Erstellung des Aktengutachtens viele Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Diagnostisch und prognostisch sei man durchgehend auf das gleiche Resultat gekommen. Er bestätigte damit, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen eine den bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechende Einschätzung über die Berufungsklägerin möglich war. Zudem wurde der Gutachter mit dem Umstand konfrontiert, dass die Berufungsklägerin mit der Diagnose nicht einverstanden gewesen sei, namentlich, weil sie keine Geister sehe, also nicht halluziniere, und bestätigte, dass dies keine Auswirkung auf die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie habe (vgl. Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 24.September 2018 S.6, Strafakten S.581). Damit hält das Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Aktengutachten stand.


5.3.3 Soweit die Berufungsklägerin die Aktualität des Gutachtens B____ in Frage stellt, trifft es zwar zu, dass dieses rund zweieinhalb Jahre alt ist. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es keinen absoluten Wert gibt, an welchem die Aktualität eines Gutachtens festgemacht werden kann. Entscheidend ist in erster Linie nicht das Alter des Gutachtens, sondern, ob inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind (vgl. Heer, a.a.O., Art.56 StGB N 68 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass solche veränderten Verhältnisse nicht wirklich auszumachen sind (vgl. angefochtenes Urteil E. IV S. 18). Die Berufungsklägerin befand sich bis am 2.September 2019 im Strafvollzug, brach die ambulante Massnahme unmittelbar nach der Entlassung ab und liess sich die nunmehr zu beurteilenden Delikte zu Schulden kommen, die in ihr altes Verhaltensmuster passen. Insbesondere wurde aber der Sachverständige im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit den vorliegenden Strafakten bedient und er konnte sich ein Bild über die aktuelle Situation machen (vgl. Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20.Juli 2020, Strafakten S. 583 f.). Es wäre zudem vorgesehen gewesen, dass er während der Berufungsverhandlung anwesend ist und seine Einschätzung persönlich hätte präsentieren können, was krankheitsbedingt jedoch nicht möglich war. Dennoch reichte er am 2.Dezember 2020 in Kenntnis der Verfahrensakten eine Stellungnahme ein (vgl. Strafakten S. 710 f.) und bestätigte seine frühere Einschätzung namentlich hinsichtlich der Diagnosen und der Legalprognose und gab eine Empfehlung betreffend mögliche Massnahmen ab. Zudem wies er bei seiner Empfehlung betreffend mögliche Massnahmen darauf hin, dass diese unter dem Vorbehalt stehe, dass die Berufungsklägerin auch an der Berufungsverhandlung keine Motivation für eine Therapie bekunde. Von einer veralteten Expertise kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.


5.4

5.4.1 Die Berufungsklägerin zeigte zwar auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine Einsicht in ihre schwere psychische Erkrankung, diese ist bei ihr indessen offensichtlich vorhanden. Bereits ab dem Jahr 2010 wurde bei der Berufungsklägerin namentlich von der Psychiatrischen Klinik [...] eine paranoide Schizophrenie (teilweise mit Differentialdiagnose einer hebephrenen Schizophrenie) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und anderen psychotropen Substanzen diagnostiziert (vgl. Gutachten B____ S. 8 ff., Strafakten S.581). Am 8. September 2015 folgte ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Berufungsklägerin der UPK Basel, in welchem der Befund einer hebephrenen Schizophrenie bestätigt wurde. Zudem wurde ihr eine Abhängigkeitsstörung von Heroin, Kokain und Benzodiazepine sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol diagnostiziert (vgl.Gutachten B____ S. 11 ff., Strafakten S.581). Mit Urteil des Strafgerichts vom 11.November 2015 wurde über die Berufungsklägerin eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (vgl. Strafakten S.42) und die im Massnahmenvollzug ergangenen Austrittsberichte der UPK Basel vom 19.Januar 2016 und 26.Juli 2017 bestätigten die Diagnosen (vgl. Strafakten S.581). Zudem wurde der Berufungsklägerin seit dem 1. Juli 2010 eine volle Invalidenrente zugesprochen (vgl. Gutachten B____ S. 15 ff., Strafakten S.581). Das Gutachten B____ kam zu keinem anderen Ergebnis; dieses diagnostizierte der Berufungsklägerin in psychiatrischer Hinsicht eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1), eine Abhängigkeitsstörung multipler Substanzen (ICD-10 F19.2) sowie einen schädlichen Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10 F19.1). Insgesamt sei von einem schweren Störungsbild auszugehen (vgl. S. 22 und 32, Strafakten S.581). Im Verlauf des Berufungsverfahrens befand sich die Berufungsklägerin schliesslich vom 3.März 2020 bis zum 14.August 2020 in der UPK Basel. Auch der dazugehörige Austrittsbericht vom 7.September 2020 kam hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen zu keinem anderen Befund (vgl. Strafakten S. 645). Die Berufungsklägerin leidet damit zweifelsohne an einer schweren psychischen Erkrankung, die bis heute nicht adäquat behandelt werden konnte.


5.4.2 Die Frage, ob eine Anlasstat besteht, ist insoweit unbestritten, als dass mehrere erstinstanzliche, als Verbrechen als Vergehen zu qualifizierende Schuldsprüche im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten blieben (vgl. E. 1.2.2 oben). Zusätzlich erfolgt vorliegend zudem ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung.


Hinsichtlich der Kausalität zwischen der psychischen Erkrankung und den Anlasstaten mag es zwar zutreffen, dass im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 die Vermutung aufgestellt wurde, dass die Delikte in keinem Zusammenhang zur Grunderkrankung stünden; diese hätten teilweise offensichtlich der Drogenbeschaffung gedient (vgl. Strafakten S. 642). Diese Vermutung steht indessen in Widerspruch zum Gutachten B____. Anlässlich dieser Begutachtung war zwar eine andere Serie an Delikten zu beurteilen. Allerdings handelte es sich namentlich hinsichtlich der Diebstähle, des fremdaggressiven Verhaltens gegenüber dem Gefängnispersonal sowie der unzulässigen Ausübung der Strassenprostitution um ähnlich gelagerte Delikte. Der Gutachter befasste sich eingehend mit der Frage des Zusammenhangs dieser Delikte mit der psychischen Erkrankung. In Bezug auf die Diebstähle führte er aus, es entstehe nicht der Eindruck eines zielgerichteten, überlegten Handelns. Die Beschreibungen zum Tathergang würden ebenfalls keine genaue Planung der Tat annehmen lassen und würden mehr für ein impulsives Handeln nach inneren Wünschen sprechen mit einer verminderten Möglichkeit, das Handeln an längerfristige Pläne (nicht ins Gefängnis kommen, nicht ertappt zu werden) anzupassen. Ferner sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Schizophrenie mehr Schwierigkeiten habe, mit der durch Zunahme des Konsumdrucks bedingten Anspannung umzugehen. Dies begünstige wiederum Verhaltensweisen zur Beschaffung der nötigen Mittel zum Kauf der Drogen. Gleichzeitig sei auf die Komplexität der Handlungsabläufe und auch das Vorbestehen dissozialer Charakterzüge hinzuweisen. Auch bei der unzulässigen Ausübung der Strassenprostitution gelte, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Schizophrenie weniger gut mit dem Konsumdruck umgehen könne. In Bezug auf das fremdaggressive Verhalten würden dieselben Überlegungen gelten, wobei von einer krankheitsbedingten verminderten Impulskontrolle auszugehen sei (vgl. Gutachten B____ S.29, Strafakten S.581). In seiner Stellungnahme im vorliegenden Berufungsverfahren vom 2.Dezember 2020 bestätigte Dr.med.B____ - in Kenntnis der vorliegenden Akten (vgl. Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. Juli 2020, Strafakten S. 583 f.) -, dass die der Berufungsklägerin nunmehr vorgeworfenen Delikte ebenfalls in Zusammenhang stünden mit den erheblichen psychischen Störungen (vgl. Strafakten S. 710 f.). Die im Gutachten B____ gezogene Schlussfolgerung ist nicht nur schlüssig und nachvollziehbar, sondern erscheint auch weitaus differenzierter, als jene im genannten Austrittsbericht. In dieser Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich beim Gutachten B____ um ein umfassendes psychiatrisches Gutachten über die Berufungsklägerin handelt, im Rahmen dessen es unter anderem die Frage der Kausalität zu untersuchen galt (vgl. auch Frage 5.1 im Gutachten B____ S.34, Strafakten S.581). Einem solchen kommt grundsätzlich ein grösserer Beweiswert zu, als einem Therapiebericht (vgl.Heer, a.a.O., Art.56 StGB N 48 und 60d f.). Da im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7.September 2020 zudem nicht näher ausgeführt wird, weshalb die psychische Erkrankung keinen Einfluss auf die Anlasstaten gehabt haben soll, und insbesondere nicht begründet wird, weshalb die Einschätzung im Gutachten B____ nicht zutreffen sollte bzw. gar kein Bezug auf das Gutachten genommen wird, vermag die darin aufgestellte Vermutung jedenfalls nicht, das Gutachten B____ in dieser Hinsicht als mangelhaft erscheinen zu lassen. Somit ist auch der Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin gegeben.


5.4.3 Die Rückfallgefahr wurde im Gutachten B____ anhand des Violence risk Appraisal Guide-Prognoseinstruments sowie aufgrund einer strukturierten freien Überprüfung diverser legalprognostisch wichtiger Kriterien beurteilt. Der Gutachter schloss, dass bei der Berufungsklägerin in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der vorliegenden Störungen, des bisherigen Verlaufs und der Resultate der verwendeten legalprognostischen Instrumente von einer erhöhten Rückfallgefahr im Vergleich zu einer gesunden Population auszugehen sei (vgl. Gutachten B____ S.29 f. und 17 ff., Strafakten S. 581). Es sei insbesondere von einer erhöhten Gefahr für weitere ähnliche Delikte (Diebstahl, aggressives Verhalten bei Konfrontationen) auszugehen. Zudem zeige die Berufungsklägerin eine Tendenz zu aggressivem Verhalten bei Konfrontationen mit zum Teil potentiell gefährlichen Handlungen, die theoretisch in Zukunft in schwerere Straftaten münden könnten (vgl. Gutachten B____ S.33, Strafakten S.581). In seiner Stellungnahme vom 2.Dezember 2020 bestätigte er diese Prognose (vgl. Strafakten S. 710 f.). Diese Einschätzung der Rückfallgefahr betreffend die begangenen Delikte erweist sich auch aufgrund der kriminellen Vorgeschichte der Berufungsklägerin als schlüssig und nachvollziehbar und wird grundsätzlich auch nicht bestritten. Gestützt wird diese im Übrigen durch die Legal-prognose im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 (vgl. S. 8 f., Strafakten S.646). Auch die der Berufungsklägerin für schwerere Straftaten attestierte Gefährlichkeit ist insoweit nachvollziehbar, als dass vorliegend insbesondere der Vorfall betreffend die Konfrontation der Berufungsklägerin durch die Ladendetektivin ein entsprechendes Muster präsentierte. Zudem sind Menschen mit psychotischen Störungen bekanntermassen signifikant häufiger gewalttätig und Komorbidität mit Substanzmissbrauch - was vorliegend ebenso gegeben ist - erhöht das Delinquenzrisiko zusätzlich (BGer 6B_694/2017 vom 19.Oktober 2017 E.4.6, mit Hinweis auf Heer/Habermeyer, a.a.O., Art.59 StGB N.40).


Damit ist auch das Erfordernis einer durch die Störung bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer stationären Massnahme verhältnismässig ist.


5.4.4

5.4.4.1 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass neben der Eignung der Massnahme zur Verhinderung Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit) auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O., Art.59 StGB N58ff.; Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10.August 2018 E.6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E.6.3). Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art.59 Abs.1 StGB angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art.63 StGB ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten wirksam zu begegnen (vgl. BGE 134 IV 315 E3.4.1 S.321 f.). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E.5.4 S.111 f. mit Hinweisen).


Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art.59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_326/2020 vom 17.April 2020 E.3.4.6, 6B_1223/2019 vom 27.März 2020 E.7.2.2, 6B_835/2017 vom 22.März 2018 E.5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18.Januar 2018 E.1.3.3, 6B_463/2016 vom 12.September 2016 E.1.3.3, je mit Hinweisen).


5.4.4.2 Hinsichtlich der Notwendigkeit führte das Gutachten B____ zusammengefasst aus, dass eine antipsychotische Therapie mit Neuroleptika, eine Behandlung der Abhängigkeitsstörung durch eine Substitutionstherapie sowie eine deliktspezifische Psychotherapie angebracht sei, um die Legalprognose der Berufungsklägerin zu verbessern. Angesichts der Schwierigkeiten im Alltag sei es auch wichtig, ein tragfähiges Setting aufzubauen, die Wohnsituation und Betreuung zu klären und eine Tagesstruktur zu implementieren. Idealerweise würde dies in einem stationären Rahmen erfolgen, weshalb eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich sinnvoll erscheine (Gutachten B____ S.30 f., Strafakten S.581). An der Einschätzung, wonach es grundsätzlich einer entsprechenden psychiatrischen Behandlung bedürfe, hat sich nichts geändert (vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 S.1, Strafakten S.710). Die psychische Erkrankung wurde demnach als grundsätzlich therapiebar und eine stationäre Therapie als geeignet erachtet, um die Gefahr weiterer Delikte zu vermindern.


Bereits im Gutachten B____ wurde die Auffassung vertreten, dass sich die notwendige Behandlung grundsätzlich - wenn auch nicht in gleichem Umfang wirksam - ambulant möglich sei (vgl. Gutachten B____ S.31 f., Strafakten S.581; auch Stellungnahme vom 2.Dezember 2020 S.1, Strafakten S.710). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24.September 2018 wurde über die Berufungsklägerin - nebst einer Verurteilung zu 21 Monaten Freiheitstrafe - entsprechend eine vollzugsbegleitende, ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung nach Art.63 Abs.1 StGB angeordnet. Als die Berufungsklägerin mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 16.August 2019 per 2. September 2019 aus dem Strafvollzug entlassen worden war, wurde ihr gleichzeitig u.a. die Weisung erteilt, die gerichtlich angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung fortzusetzen. Mit Eingabe vom 4.Dezember 2019 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Aufhebung dieser Massnahme (vgl. Strafakten S.413). Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist diese ambulante Massnahme unterdessen als gescheitert zu erachten und ist diese in Anwendung von Art.63a Abs.3 StGB aufzuheben. Dies wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Berufungsklägerin angefochten. Für die Begründung kann daher vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E.IV S.15 f.). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme als mildere Massnahme ist offensichtlich nicht zielführend und fällt vorliegend damit ausser Betracht.


5.4.4.3 Hinsichtlich der Therapiewilligkeit fällt zunächst ins Gewicht, dass der Berufungsklägerin jegliche Krankheitseinsicht abgeht. Dies wird nicht nur aus der Zusammenstellung der früheren ärztlichen und sozialpädagogischen Berichte über die Berufungsklägerin (vgl. Gutachten B____ S. 8 ff., Strafakten S.581) sowie der Einschätzung im Gutachten B____ (vgl. bspw. Gutachten B____ S.21, Strafakten S.581) ersichtlich, sondern wurde ihr auch im Austrittsbericht der UPK Basel vom 19. Januar 2016 (vgl. S.4 und 7, Strafakten S.581) und im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7.September 2020 (S. 7, Strafakten S. 645) attestiert und geht nicht zuletzt auch aus ihrem Aussageverhalten anlässlich der vorliegenden Berufungsverhandlung hervor (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.2 ff. und 9 f., Strafakten S.725ff. und 732 f.).


Es mag zwar - wie von der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vorgebracht - zutreffen, dass dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 9.August 2019 der Berufungsklägerin nach anfänglichem negativen Vollzugsverhalten eine gewisse Behandlungscompliance zugesprochen wurde (vgl. Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. August 2019 S.3 ff., Strafakten S.97 ff.). Allerdings fällt dennoch auf, dass der Therapieverlaufsbericht der [...] vom 8.Juli 2019 sich dahingehend äusserte, dass die Behandlungscompliance zwar formal gegeben gewesen sei, da die Berufungsklägerin zweimal wöchentlich an den therapeutischen Gesprächen teilgenommen habe. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Problembereichen habe jedoch gerade nicht stattgefunden (vgl. Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. August 2019 S.3, Strafakten S.97). In diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht verweist die Berufungsklägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt VD.2017.79 vom 31. August 2017 und auf den Umstand, dass bereits in der Vergangenheit eine stationäre Massnahme aufgehoben werden musste. Wie diesem Urteil zu entnehmen ist, zeigte sich die Berufungsklägerin, nachdem es aufgrund ihres Verhaltens zu einem Timout gekommen war, zu Beginn des zweiten Aufenthalts in der UPK Basel einsichtig, nahm regelmässig an Therapien teil und zeigte eine gute Medikamentencompliance. Dies änderte sich indes relativ rasch, sodass die UPK Basel die Therapieversuche abgebrochen hat und die Berufungsklägerin zurück ins Untersuchungsgefängnis versetzt wurde. Die Berufungsklägerin sei gemäss Einschätzungen der UPK Basel psychotherapeutisch nicht zugänglich gewesen (vgl. E. 2.4.1). In der Folge war es nicht möglich, die Berufungsklägerin in eine andere Einrichtung zu verlegen. Unter anderem aufgrund fehlender Therapie- bzw. Behandlungsbereitschaft wurde die Aufnahme von der Psychiatrischen Klinik [...] und dem Pflegezentrum [...] abgelehnt (vgl. E.2.4.2). Mit Blick auf diese Vorgeschichte und die fehlende Behandlungsbereitschaft konnte bereits im Gutachten B____ die Anordnung einer stationäre Massnahme nicht wirklich empfohlen werden (vgl. Gutachten B____ S.31 und 34 f., Strafakten S. 581). Auch im vorliegenden Verfahren demonstrierte die Berufungsklägerin, dass sich an der fehlenden Therapiewilligkeit nichts geändert hat. Nachdem ihr am 22.Oktober 2019 von der Staatsanwaltschaft der vorzeitige Strafvollzug gewährt worden war (vgl. Strafakten S.139), wurde sie nach dem vorinstanzlichen Urteil und während dem Berufungsverfahren - zwar ohne entsprechenden Antrag, jedoch, um eine angemessene Behandlung zu gewährleisten - in den vorzeitigen Massnahmenvollzug in die UPK Basel verlegt (vgl. Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28.Juli 2020, Strafakten S.599; Vollzugsauftrag vom 14.August 2020, Strafakten S. 608 f.). Dies akzeptierte die Berufungsklägerin jedoch nicht und wehrte sich dagegen, weshalb sie wieder in das Untersuchungsgefängnis zurückversetzt wurde (vgl. Eingabe der Berufungsklägerin vom 21. Juli 2020, Strafakten S. 595 f.; Verfügung der Verfahrensleiterin vom 12.August 2020, Strafakten S.606). Entsprechend ernüchternd fiel auch der Austrittsbericht der UPK Basel vom 7.September 2020 aus. Hinsichtlich der hebephrenen Schizophrenie sei nach wie vor keine Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation zu erkennen (vgl. S. 7, Strafakten S.645). Aufgrund der Erfahrungen mit der Berufungsklägerin erscheine es ausgesprochen fraglich, ob sie von einer Massnahmenbehandlung profitieren könne. Es sei bislang die Etablierung einer tragfähigen Behandlungsperspektive trotz wiederholter Versuche nie gelungen und die Berufungsklägerin habe sich Behandlungsansätzen weitgehend erfolgreich entzogen (vgl. S. 9, Strafakten S. 647). Nicht zuletzt aufgrund dieser neuesten Entwicklung konnte der Gutachter Dr.med.B____ in seiner Stellungnahme vom 2.Dezember 2020 nicht nur eine stationäre, sondern überhaupt eine therapeutische Massnahme nicht klar empfehlen (vgl. S. 2, Strafakten S.711).


Auch wenn an die Therapiewilligkeit im Einzelnen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl.E.5.4.4.1 oben), so zeigt das soeben Dargestellte eindrücklich, dass die Berufungsklägerin nicht einmal ein Mindestmass an Motivation für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung an den Tag legt. Es kann mit den sie behandelnden Ärzten sowie dem Gutachter Dr. med. B____ kein anderer Schluss gezogen werden, als dass eine stationäre therapeutische Massnahme unter diesen Umständen von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin bereits einen Grossteil ihrer, im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigten 14-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst hat, was der Berufungsklägerin durchaus bewusst ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11, Strafakten S. 734). Es ist daher keinerlei Besserung ihrer Therapiewilligkeit zu erwarten; im Gegenteil dürfte sich dieser Umstand auf die ohnehin kaum vorhandene Kooperationsfähigkeit negativ auswirken. Die Anordnung einer stationären Massnahme scheitert nach dem Gesagten an der Therapiewilligkeit der Berufungsklägerin.


5.4.4.4 Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich zudem auch unverhältnismässig in engerem Sinne.


Der Grundrechtseingriff auf Seiten der Berufungsklägerin ist mit ihren Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Es kommt dabei namentlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter an (vgl. BGer 6B_798/2014 vom 20.Mai 2015 E.3.3.2; auch Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als sich in der Anlasstat äussert. Jedoch sind bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen und muss andererseits den zu befürchtenden Gefahren bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGer 6B_409/2017 vom 17.Mai 2017 E.1.2.2 mit Hinweisen; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art. 56 N 7). Massnahmen im Sinne von Art.56 ff. StGB werden zwar ohne Rücksicht auf Art und Dauer der Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E.2.3 S.158, E.3.1 S.160 f. und E.3.5 S.163 f.). Die Eingriffsintensität von Massnahmen steht jedoch mit der Legalprognose in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso schwerwiegendere Straftaten müssen der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen (Heer, a.a.O., Art.56 StGB N 36 mit Hinweisen). Folglich kann eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB nach vollständiger Verbüssung der (schuldangemessenen) Strafe nur in Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips angeordnet werden (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art.59 N12a mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). So hat das Bundesgericht bei der Beurteilung einer nachträglich angeordneten stationären Massnahme entschieden, dass nur die zumindest nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit der Begehung von weiteren gravierenden Straftaten und die Beeinträchtigung bedeutender bzw. hochwertiger Rechtsgüter für die Begründung der Gefährlichkeit eines Betroffenen ausreichten, um einen weiteren Freiheitsentzug zu rechtfertigen (BGer 6B_798/2014 vom 20.Mai 2015 E.3.3.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 203]; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 236).


Die Berufungsklägerin befindet sich seit dem 18. Oktober 2019 in Untersuchungshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 15. September 2020 erreicht die Berufungsklägerin das Vollzugsende der vorliegend bestätigten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung von weiteren Ersatzfreiheitsstrafen, am 11.Januar 2021 (vgl. Strafakten S.654). Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. bis zum Antritt einer allfälligen stationären Massnahme hätte die Berufungsklägerin ihre schuldangemessene Freiheitsstrafe demnach verbüsst. Wie dargelegt, ist bei der Berufungsklägerin zudem von einer fehlenden Therapiewilligkeit auszugehen (vgl. E. 5.4.4.3 oben). Selbst wenn eine minimale Motivation zur Behandlung bestehen sollte, wäre deshalb mit einer stationären Massnahme zu rechnen, die mehrere Jahre andauern würde. Dies zeigt nicht zuletzt ihre Vorgeschichte mit den Massnahmenanstalten sowie die ernüchternden Berichte hinsichtlich der Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Berufungsklägerin. Eine entsprechende Anordnung würde daher einen gravierenden Eingriff in die Freiheitsrechte der Berufungsklägerin darstellen.


Demgegenüber stehen Anlasstaten, von denen die Körperverletzung zum Nachteil der Ladendetektivin als einziges Delikt gegen Leib und Leben auffällt. Zu beachten ist, dass es sich dabei jedoch um einen Vorfall handelte, bei dem die Berufungsklägerin bei einem Diebstahl gestellt und konfrontiert wurde. Ohne die Verwerflichkeit der Tat in Abrede zu stellen, zeigt dies dennoch, dass die Berufungsklägerin nicht wahllos gegenüber ihr fremden Personen aggressiv wird. Bestätigt wird diese Einschätzung nicht zuletzt im Gutachten B____, welches ihr eine Tendenz zu potentiell gefährlichen Handlungen nicht schlechthin, sondern lediglich bei Konfrontationen attestierte (vgl. S. 33, Strafakten S.581). Ansonsten handelt es sich bei den Anlasstaten um relativ diffuse Delikte, die namentlich im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betäubungsmittelmitteln bzw. sonstigen Konsumgütern gestanden haben dürften, und die sich nicht sonderlich gravierend präsentieren. Auch die Vorstrafen der Berufungsklägerin zeigen ein ähnliches Bild. In dieser Hinsicht fallen als schwerwiegendste Delikte gegen Leib und Leben eine einfache Körperverletzung und mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf. Zudem wurde die Berufungsklägerin unter anderem wegen Brandstiftung verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug, Strafakten S.688 ff.). Dabei handelte es sich um einen Brand in ihrer Gefängniszelle des Untersuchungsgefängnisses und ist - ebenso wie die aggressiven Verhaltensweisen - ebenso im Zusammenhang mit der verminderten Frustrationstoleranz und Impulsivität der Berufungsklägerin zu sehen (vgl. Gutachten B____ S.28, Strafakten S.581).


Insgesamt ist demnach derzeit von einer nicht sonderlich gravierenden Sicherheitsgefährdung bei der Berufungsklägerin auszugehen. Daran ändert auch die Einschätzung von Dr.med.B____ nichts, dass «potenziell ein erhöhtes Risiko für das Begehen von Gewaltstrafen» (vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 S.1, Strafakten S.710) bzw. die theoretische Möglichkeit bestünde, dass das Verhalten der Berufungsklägerin in schwereren Straftaten «münden könnte» (vgl. Gutachten B____ S.33, Strafakten S.581). Aufgrund des gravierenden Eingriffs in die Grundrechte, welche eine stationäre Massnahme vorliegend mit sich bringen würde, reicht eine derart vage Prognose von nicht näher spezifizierten Delikten nicht.


5.4.5 Zusammenfassend erweist sich eine stationäre Massnahme im vorliegenden Fall als unverhältnismässig. Auf die Anordnung einer solchen ist demnach zu verzichten.


6.

In ihrer Berufungserklärung stellte die Berufungsklägerin den Eventualantrag, es sei die Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art.60 StGB aufzuschieben.

Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre und kann unter Umständen verlängert werden (Art.60 Abs.1, 2 und 4 StGB). Zur Anordnung gelten weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen von Art.59 StGB, zu welcher Art.60 StGB eine lex specialis darstellt. Eine Besonderheit liegt darin, dass das Gericht der Behandlungsbereitschaft besonders Rechnung zu tragen hat. Auch hier gilt jedoch, dass die Herstellung der Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt der Behandlung gehört (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art.60 StGB N17, 44). Die Durchführung einer Massnahme zur Behandlung einer Suchtmittelabhängigkeit kann auch ambulant erfolgen (Art.63 StGB).


Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte sie den Eventualantrag nicht mehr. Nicht zu Unrecht führt sie aus, dass sie seit ihrer Verhaftung im Oktober 2019, nunmehr also seit über einem Jahr, keine harten Drogen mehr konsumierte. Zumindest körperlich dürfte die Berufungsklägerin als entzogen gelten. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung dezidiert auf den Standpunkt stellte, keine Suchtbehandlung mehr zu benötigen (vgl. Protokoll S.11, Strafakten S.734). Es fehlt ihr somit klarerweise an der notwendigen Behandlungsbereitschaft. Somit ist auch keine stationäre Suchtbehandlung nach Art.60 StGB anzuordnen.


7.

Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin demnach - neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff.1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift betreffend die Strassenprostitution gemäss Art. 199 StGB in Verbindung mit § 38 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes und §1 der Verordnung über die Strassenprostitution und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG - wegen falscher Anschuldigung schuldig zu erklären und - unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe - zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von CHF 900.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung ist die Berufungsklägerin dagegen freizusprechen und auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art.60 Abs.1 StGB ist zu verzichten.


8.

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Der Berufungsklägerin wurden erstinstanzlich die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'639.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.- auferlegt. Diese sind vorliegend grundsätzlich zu bestätigen.


Aufgrund ihres teilweisen Unterliegens wären der Berufungsklägerin überdies die Kosten des Berufungsverfahrens in reduziertem Umfang aufzuerlegen (vgl. Art.428 Abs.1 StPO).


8.2

8.2.1 Bereits am 21. Juli 2020 stellte die Beiständin der Berufungsklägerin bei der Verfahrensleiterin ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Strafakten S.588).

8.2.2 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt erlassen werden. Für eine Herabsetzung einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Betroffene mittellos ist die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.425 N 2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018 Art. 425 N 3).

8.2.3 Die Berufungsklägerin hat eigenen Angaben zufolge weder die Schule abgeschlossen, noch einen Beruf erlernt. Zudem ist sie seit ihrem 19. Lebensjahr verbeiständet (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Strafakten S.729). Wie im vorliegenden Verfahren dargestellt, leidet sie zudem an einer psychischen Erkrankung. Sie bezieht eine IV-Rente, welche aber zusammen mit einer Ergänzungsleistung in erster Linie benötigt wird, um die Einrichtungen zu finanzieren, in denen sie sich befindet (vgl.Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Strafakten S.731). Nur schon dieser kursorische Blick auf die persönliche Situation zeigt, dass die Berufungsklägerin als mittellos bezeichnet werden muss. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation der Berufungsklägerin innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu erlassen und von einer Auferlegung von Kosten im Rechtsmittelverfahren abzusehen.


9.

9.1 Bei diesem Ausgang ist das der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], für die erste Instanz gesprochene Honorar zu bestätigen. Die Beträge sind dem Urteilsdispositiv zu entnehmen.


9.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht die Verteidigerin gemäss Honorarnote einen Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 19 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein Aufwand von 3,5 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.- addiert. Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 79.80 sowie 7,7 % MWST. Der amtlichen Verteidigung ist für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von CHF 4'500.- und ein Auslagenersatz von CHF 79.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 352.65, somit total CHF 4'932.45, aus der Gerichtskasse zu entrichten.


9.3 Da die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Teil der Verfahrenskosten bildet (vgl. Art. 422 StPO), wird ebenfalls gestützt auf das Kostenerlassgesuch der Beiständin der Berufungsklägerin vom 21.Juli 2020 (vgl. dazu E.8.2 oben) sowohl für die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren von einem Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO abgesehen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

21. Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, mehr-fachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift betreffend die Strassenprostitution gemäss Art. 199 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 38 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes und §1 der Verordnung über die Strassenprostitution und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

- Einzug und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie des Küchenmessers (Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).


A____ wird in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung - nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen - der falschen Anschuldigung schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.


A____ wird von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen.


Die mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Ressort Strafvollzug, vom 16. August 2019 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 2. September 2019 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2018 und betreffend Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Februar 2016, der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. März und 23. April 2018 sowie der Staatsanwaltschaft Baselland vom 8. Mai und 26. Juli 2018 (Reststrafe von 221 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet,

in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13./14. Oktober 2019 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18.Oktober 2019, sowie zu einer Busse von CHF 900.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51, 89 Abs. 6 und 106 des Strafgesetzbuches.


Die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2018 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnete ambulant psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung wird aufgehoben,

in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches.


Auf die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird verzichtet.


Gestützt auf das Erlassgesuch der Beiständin vom 21. Juli 2020 werden A____ gestützt auf Art. 425 der Strafprozessordnung die Verfahrenskosten von CHF 2'639.10 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF6'000.- erlassen. Auf die Erhebung einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr wird verzichtet. Auch die Entschädigung für die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen gehen zu Lasten der Gerichtskasse.


Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 2'533.35 (zuzüglich CHF 195.05 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 4.40 (zuzüglich CHF 0.35 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Von einem Vorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird abgesehen.


Für die zweite Instanz werden der Verteidigerin für ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 4'500.- und ein Auslagenersatz von CHF 79.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 352.65, somit total CHF 4'932.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Von einem Vorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird abgesehen.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.